Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M bO. 861 
b) von dem in dem Zeitraume vom ersten Januar bis letzten März eines 
Jahres gebrochenen Malze zur Hälfte vom ersten bis fünfzehnten April, 
zur anderen Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres; 
) von dem vom ersten April bis letzten Juni eines Jahres zur Mühle ge- 
brachten Malze im ganzen Betrage vom ersten bis fünfzehnten Juli und 
d) von dem vom ersten Juli bis letzten September verbrauchten Malze eben- 
falls im ganzen Betrage vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres. 
2) Von demjenigen Malze, welches zur Erzeugung des weißen Waizen= und 
Gerstenbieres, des Branntweines, Essigs und der Hefe, sowie von dem Getreide, 
welches zu Grünmalz verbraucht wird, ist in der ersten Hälfte der Monate 
Januar, April, Juli und Oktober der ganze Aufschlag von dem Malze oder 
Getreide zu entrichten, welches in den diesen Monaten vorausgehenden Quar- 
talen nach Maßgabe des Art. 3 steuerbar wurde. 
Von betriebsberechtigten Ausländern (Nichtangehörigen des Deutschen Reiches) und 
Pächtern kann nach Umständen angemessene Sicherstellung des Aerars für den Aufschlag 
schon vor dem Beginne des Betriebs verlangt und, falls letztere nicht genügend erachtet 
wird, die Aufschlagentrichtung gleichzeitig mit der Erholung der Aufschlagpolette gefordert 
werden. Hierüber hat im Beanstandungsfalle die Regierung, Kammer der Finanzen, end- 
giltig Bescheid zu ertheilen. 
Die gemäß der bezeichneten Einhebungstermine gewährte ordentliche Stundung (Nach- 
borge) tritt dann außer Wirksamkeit und es ist die Aufschlagverwaltung zur sofortigen 
Einforderung des verfallenen Aufschlages befugt, wenn der Besitzer eines aufschlagpflichtigen 
Geschäftes dasselbe veräußert, es sei denn, daß der neue Erwerber die Berichtigung der 
bestehenden Aufschlagschuldigkeit nach Ausweis des Vertrages übernimmt, oder der ursprüng- 
liche Schuldner eine von der Aufschlagverwaltung als ausreichend erkannte Sicherheit bestellt. 
Stundung (Nachborge) über die bestimmten Zahlungstermine. 
Artikel 44. 
Eine Stundung (Nachborge) des Malzaufschlages über die bestimmten Zahlungstermine 
kann nur bei nachgewiesenen Unglücksfällen mit Bewilligung der Regierung, Kammer der 
131“
	        
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