Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Finanzen, stattfinden. Recurse bescheidet das Staatsministerium der Finanzen; sie sind 
binnen einer unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen einzubringen. 
Artikel 45. 
Demjenigen Aufsschlagpflichtigen, welcher den Aufschlag nicht rechtzeitig entrichtet, darf, 
solange er den Ausstand nicht berichtigt, oder von der Regierung, Kammer der Finanzen, 
eine weitere Stundung nicht erlangt hat, von dem Aufschlageinnehmer nur gegen gleich- 
zeitige Entrichtung des Aufschlages eine weitere Polette ertheilt werden. 
Vorauszahlung des Aufschlages. 
Artikel 46. 
Die Aufschlageinnehmer dürfen vor dem gesetzlich bestimmten Termine keinen Makz- 
aufschlag erheben. 
Frühere Zahlungen können zu jeder Zeit bei dem zuständigen Oberaufschlagamte gegen 
Quittung geleistet werden. 
Artikel 47. 
Eine Vorauszahlung darf an den Aufschlageinnehmer nur dann erfolgen, wenn der 
Aufschlagpflichtige hiezu die Bewilligung des zuständigen Oberaufschlagamtes eingeholt hat. 
Odhne diese Bewilligung kann die Vorauszahlung an den Aufschlageinnehmer nur auf 
Gefahr des Aufschlagpflichtigen geschehen. 
Executionsverfahren. 
Artikel 48. 
Sind Aufschlaggefälle im Zahlungstermine nicht entrichtet worden, so hat das Ober- 
aufschlagamt die Schuldner schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen Zahlung zu leisten. 
Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Oberaufschlagamt die executive 
Beitreibung des Rückstandes nach den für zwangsweise Einbringung von indirecten Staats- 
gefällen bestehenden Vorschriften zu veranlassen.
	        
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