Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Abtheilung II. 
Strafen der Uebertretung der zum Schutze des Malzaufschlaggefälles bestehenden 
Vorschriften. 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Begriff der Uebertretungen. 
Artikel 49. 
Auf die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen und Unter- 
lassungen finden, soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt ist, die allgemeinen 
Vorschriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich Anwendung. 
Artikel b0. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über strafbare Handlungen finden auch Anwendung 
auf strafbare Unterlassungen. 
Strafbarkeit. 
Artikel 5l. 
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, gleichviel ob die Handlung 
vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen wurde. 
Die Absicht, das Malzaufschlaggefäll zu verkürzen oder zu gefährden, ist nur bei 
Anstiftern und Gehilfen Erforderniß der Strafbarkeit. 
Strafrechtliche Verantwortlichkeit. 
Artikel 52. 
Für die im aufschlagpflichtigen Betriebe oder bei dem Betriebe einer Malzmühle vor- 
gekommenen Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes ist der Betriebsberechtigte strafrechtlich 
verantwortlich, wenn auch die betreffenden Handlungen nicht von ihm selbst verübt wurden.
	        
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