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schuldig, und hat das Gericht im letzten Strafurtheile die in Art. 58 bezeichneten Maß-
regeln für zulässig erklärt, so kann das Oberaufschlagamt verfügen, daß der Bestrafte in
keinem aufschlagpflichtigen Geschäfte und in keiner zum Malzbrechen verwendeten Mühle als
Pächter oder selbstständiger Geschäftsführer mehr zugelassen werden darf.
In Folge dieser Verfügung ist der Betriebsberechtigte verpflichtet, den Pächter oder
Geschäftsführer innerhalb einer von dem Oberaufschlagamte vorgesteckten Frist von mindestens
drei Monaten aus dem Geschäfte zu entfernen. Hiebei bleiben dem Betriebsberechtigten
alle Entschädigungsansprüche gegen den Pächter oder Geschäftsführer vorbehalten; dieser
kann aber keine solchen wegen Auflösung des Pacht= oder Dienstvertrages geltend
machen.
Kommt der Betriebsberechtigte der nach Abs. 2 bestehenden Verpflichtung nicht nach,
so ist er mit einer Geldstrafe von achtzehn bis einhundertachtzig Mark zu bestrafen und
demselben durch das Oberaufschlagamt die Befugniß, auf seiner Mühle Malz zu brechen
oder mittels einer Quetschmaschine Grünmalz zu bearbeiten, auf so lange zu entziehen, als
er seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Artikel 61.
Wenn eine Person, gegen welche der in Art. 60 Abs. 1 erwähnte Ausspruch schon
einmal erfolgt ist, später ein aufschlagpflichtiges Geschäft oder eine zum Malzbrechen ver-
wendete Mühle pachten oder in ein solches Geschäft als selbstständiger Geschäftsführer ein-
treten will, so hat die Aufschlagverwaltung, sobald sie Kenntniß hievon erhält, den Betriebs-
berechtigten schriftlich darauf aufmerksam zu machen, daß diese Person nicht zugelassen werden
darf, und ihn für den Fall, daß dieselbe als Pächter oder selbstständiger Geschäftsführer
bereits eingetreten sein sollte, aufzufordern, sie binnen einer bestimmten Frist, welche min-
destens drei Monate betragen muß, wieder zu entfernen.
Läßt der Betriebsberechtigte diese Person trotz der erwähnten Mittheilung eintreten,
oder kommt er, falls sie schon früher eingetreten war, der Aufforderung, sie zu entfernen,
innerhalb der gegebenen Frist nicht nach, so findet Art. 60 Abs. 3 auf ihn Anwendung.
Bezüglich der Auflösung des Vertrages und der Entschädigung sind die Bestimmungen des
Art. 60 Abs. 2 maßgebend.
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