Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

b50. 869 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe kann, auch 
wenn es sich nur um die Umwandlung Einer Geldstrafe handelt, bis auf drei Monate er- 
streckt werden, darf jedoch diese Dauer auch dann nicht überschreiten, wenn mehrere neben 
einander ausgesprochene Geldstrafen in Freiheitsstrafen umzuwandeln sind. 
Von den eingegangenen Geldstrafen hat ein Drittheil der Armenkasse der Gemeinde, 
in deren Bezirke die Uebertretung begangen worden ist, ein Drittheil dem Unterstützungs- 
vereine für die Hinterbliebenen des niederen Aufschlagpersonals und ein Drittheil der 
Staatskasse zuzufließen. « 
Wurde die Geldstrafe durch Allerhöchste Gnade theilweise erlassen oder konnte dieselbe 
wegen beschränkter Zahlungsfähigkeit des Verurtheilten nur theilweise eingebracht werden, 
so wird der eingegangene Betrag unter die im dritten Absatze dieses Artikels genannten 
Bezugsberechtigten in der daselbst angegebenen Reihenfolge in der Art vertheilt, daß vorerst 
die Armenkasse ihren nach Maßgabe der ganzen ausgesprochenen Strafe zu berechnenden 
Antheil, soweit der eingegangene Betrag reicht, unverkürzt erhält, der etwaige Rest in- 
gleicher Weise dem Unterstützungsvereine zugetheilt wird, und die Staatskasse nur dann 
etwas erhält, wenn nach Auszahlung der vollen Antheile der beiden anderen Bezugsberech- 
tigten noch etwas übrig bleibt. 
Titel II. 
Besondere Bestimmungen. 
Unerlaubter Gebrauch von Werkzeugen zum Malzbrechen oder zur 
Bearbeitung von Grünmalz. 
Artikel 66. 
Einer Geldstrafe von einhundert achtzig bis fünfhundert vierzig Mark unterliegt, wer 
ohne Bewilligung eine Malzmühle oder eine Quetschmaschine benützt oder einen Anderen 
benützen läßt. 
Artikel 67. 
Wer eine Mühle oder Quetschmaschine ungeachtet der gemäß Art. 58 erfolgten Ent- 
132“
	        
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