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ziehung seiner Befugniß hiezu während der Zeit der Sistirung benützt oder Andere benützen
läßt, verfällt in eine Geldstrafe von dreihundertsechzig bis neunhundert Mark.
Die Maßregeln des Art. 58 können in einem solchen Falle wiederholt verhängt
werden.
Defraudation durch unterlassene Polettenerholung.
Artikel 68.
Wer, ohne vorher die Polette erholt zu haben, Malz zum Brechen zu einer mit dem
Messungsapparate nicht versehenen Mühle, oder zur Bereitung von Grünmalz bestimmtes
Getreide an den Betriebsort gebracht hat, unterliegt einer Geldstrafe von neunzig bis vier-
hundertfünfzig Mark.
Zuwiderhandlung gegen die Declaration.
Artikel 69.
Eine Strafe von neunzig bis vierhundertfünfzig Mark trifft denjenigen, welcher gegen
seine Declaration aufschlagfreies Malz oder Grünmalz zu aufschlagpflichtigen Zwecken ver-
wendet.
Strafbares Uebermaß.
Artikel 70.
Ist die Polette zwar erholt, die auf die Mühle gebrachte Quantität Malz oder das
zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort gebrachte Getreide übersteigt aber den polettirten
Betrag, so bemißt sich die Strafe nach folgenden Bestimmungen:
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Ueberschuß über das po-
lettirte Quantum acht Liter per Hektoliter nicht übersteigt.
2) Uebersteigt der Ueberschuß acht Liter per Hektoliter, ohne jedoch sechzehn Liter
por Hektoliter zu erreichen, so tritt Geldstrafe von achtzehn bis vierundfünfzig
Mark ein.
3) Erreicht der Ueberschuß sechzehn Liter per Hektoliter, so ist auf Geldstrafe von
neunzig bis einhundertachtzig Mark zu erkennen.