Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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auf ein bestimmtes vertragsmäßiges Rechtsverhältniß beziehen, durch Schiedsrichter zu ent- 
scheiden sind, so bedarf es, wenn der Abschluß dieser Uebereinkunft mit dem des Haupt- 
vertrags verbunden wird, zu ersterer keiner besonderen Ermächtigung; wird die Uebereinkunft 
nachträglich geschlossen, so ist zu ihrer Giltigkeit die gleiche Ermächtigung wie zum Haupt- 
vertrage erforderlich. 
Art. 14. 
Schiedsrichter haben nur so weit Anspruch auf Belohnung, als eine solche im Schieds- 
vertrage festgesetzt ist. 
Für Auslagen haften ihnen die Parteien solidarisch. 
Streitverkündung. 
Art. 15. 
Die Partei, welche die ihr nach bürgerlichem Rechte obliegende Streitverkündung 
unterlassen oder den Streit nicht rechtzeitig verkündet hat, verliert ihr Recht auf Gewähr- 
leistung oder Schadloshaltung, ausgenommen wenn auf Streitverkündung Verzicht geleistet 
ist oder nachgewiesen wird, daß das Recht des Entwehrenden unanfechtbar war. 
Art. 16. 
Die nach bürgerlichem Rechte einer Partei obliegende Verpflichtung, einen Dritten, 
von welchem sie Gewährleistung oder Schadloshaltung fordern will, in den Rechtsstreit 
beiladen zu lassen oder zu ihrer Vertretung aufzufordern, ist als Verpflichtung zur Streit- 
verkündung zu betrachten. 
Die Unterlassung oder nicht rechtzeitige Vornahme der Streitverkündung hat die in 
Art. 15 bezeichneten Rechtsnachtheile zur Folge. 
Zustellung von Erklärungen außerhalb des Prozesses. 
Art. 17. 
Die Parteien sind befugt, auch außerhalb des Prozesses die Zustellung von Erklär= 
ungen, welche sie zur Wahrung ihrer Rechte als dienlich erachten, nach den Vorschriften 
der Civilprozeßordnung über Zustellungen bewirken zu lassen.
	        
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