Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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a) von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen für den Todesfall; 
b) von Vermögen Abwesender gemäß Buch J Cit. 4 Kap. 2, 3 des Pfälzischen 
Civilgesetzbuches; 
c) von Nutzungen aus Lehen, Familienfideikommissen, Majoraten, Stamm= und 
Erbgütern; 
d) von Bezügen aus Familienstiftungen, welche auf den durch die Surccessions= 
ordnung Berufenen übergehen, 
und zwar ohne Unterschied, ob dieselben einem Bayern oder Nichtbayern zukommen. 
Den Schenkungen für den Todesfall werden Schenkungen unter Lebenden gleich- 
geachtet, deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkgebers aufgeschoben ist. 
Art. 2. 
Die Steuer beträgt: 
1) vier Pfennig von je 1 Mark des Betrages, wenn der Anfall gelangt an: 
a) Eltern vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 3 Ziff. 1 a; 
b) voll= oder halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge, Stiefeltern, 
Stiefverwandte in absteigender Linie, Schwiegerkinder; 
2) sechs Pfennig von je 1 Mark des Betrages, wenn der Anfall gelangt an: 
Großeltern oder entferntere Verwandte in aufsteigender Linie oder an vor- 
stehend nicht benannte Verwandte in der Seitenlinie des dritten oder 
vierten Grades (nach dem Cidilrecht); 
3) acht Pfennig von je 1 Mark des Betrages: 
in den übrigen Fällen. 
Art. 3. 
Von der Erbschaftssteuer sind befreit: 
1) Anfälle, welche gelangen an: 
a) Eltern bis zu dem Betrage von 1000 Mark einschließlich und, soferne 
der Anfall mehr beträgt, mit zwanzig Procent des Mehrbetrages, und 
zwar ohne Unterschied, ob der Anfall von einem oder beiden Elterntheilen 
erworben wird;
	        
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