Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

. 51. 889 
Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen — mit Ausnahme der 
Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den Bestimmungen in Art. 12 
bis 14 zu behandeln sind — ist wie unbedingt erworbenes zu versteuern. Beim Eintritte 
der Bedingung wird jedoch die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung 
entsprechenden Betrag erstattet. 
Art. 17. 
Lasten und Leistungen, welche den Werth der steuerpflichtigen Masse mindern, werden, 
wenn sie von einer ausschiebenden Bedingung abhängig sind, vorerst nicht berücksichtigt. 
Beim Eintritte der Bedingung ist jedoch das Zuvielgezahlte von der Steuerbehörde zu 
erstatten. 
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt — mit Ausnahme 
der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren abzuziehender Werth nach den Bestimmungen 
in Art. 12 bis 14 sich berechnet — werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Beim 
Eintritte der Bedingung ist jedoch derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu 
entrichten gewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung bei Berech- 
nung der Steuer bekannt gewesen wäre. 
Art. 18. 
Die in Art. 16, 17 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch auf die von 
einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines Eintrittes ungewiß ist, ab- 
hängigen Erwerbungen, Lasten und Leistungen anzuwenden. 
Art. 19. 
Unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Werthsermittlung nicht geeignete 
Gegenstände kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung, den der Steuerpflichtige 
in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so kann die Steuerbehörde von dem 
vorgeschlagenen Werthe die Steuer einziehen und die Berichtigung des Werthansatzes, sowie 
die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgang derjenigen 
Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der Forderung beziehungsweise 
die Werthsermittlung abhängt.
	        
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