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Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte Ansprüche der Masse
oder an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben später zur
Verwirklichung gelangen, das Zuweniggezahlte nacherhoben und das Zuvielgezahlte zurück-
erstattet.
Für die etwaige Nachzahlung kann Sicherstellung der Steuer aus der Masse verlangt
werden.
Art. 20.
Bei Lehen, Familienfideikommissen, Majoraten, Stamm- und Erb-Gütern, sowie bei
Bezügen aus Familienstiftungen ist der Berechnung der Steuer der nach Vorschrift des
Art. 13 zu ermittelnde Werth der anfallenden Nutzungen oder Bezüge Zu Grund zu legen,
der Steuersatz aber nach dem Verwandtschaftsverhältniß zwischen dem letzten Inhaber und
dessen unmittelbarem Nachfolger zu bemessen.
Gleiches gilt für jene Güter, welche auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1848,
die Ablösung des Lehenverbandes betreffend, von dem Lehenverbande befreit wurden, inso-
lange und insoweit für die Succession in dieselben die frühere Lehenfolge-Ordnung maß-
gebend bleibt.
Art. 21.
Ist einem Erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen angefallen, dessen Nutzung einem Dritten
zusteht, so ist dasselbe um den nach Vorschrift der Art. 12 ff. berechneten Werth der Nutzung
geringer anzuschlagen, soferne von dem Erwerber der Substanz nicht die Aussetzung der
Versteuerung der Substanz bis zu deren Vereinigung mit der Nutzung beantragt wird.
Letztern Falls erfolgt alsdann die Versteuerung ohne jenen Abzug aus dem vollen Werthe
zur Zeit der Beendigung der Nutznießung und, wenn inzwischen eine weitere Vererbung
der Substanz eingetreten sein sollte, ohne Entrichtung einer Steuer für die dazwischen
liegenden Anfälle dergestalt, als ob der in die Nutzung eintretende Erwerber der Substanz
das unbeschränkte Eigenthum unmittelbar von dem ursprünglichen Erblasser erworben hätte.
Wird die Versteuerung ausgesetzt, so kann Sicherstellung der Steuer aus der Masse
verlangt werden.