Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 51. 891 
Art. 22. 
Bei fideikommissarischen Substitutionen wird der Fiduziar als Nutznießer und der Fidei- 
kommissar als Substanzerbe des an ihn herauszugebenden Vermögens behandelt. 
Ist jedoch die fideikommissarische Substitution auf dasjenige beschränkt, was beim Tode 
des Fiduziars noch vorhanden sein wird, so haben sowohl der Fiduziar von dem vollen 
Betrage des Anfalls, als der Fideikommissar von dem vollen Betrage des an ihn heraus- 
gegebenen Vermögens nach ihrem Verwandtschaftsverhältniß zum Erblasser die Erbschafts- 
steuer zu entrichten. 
Art. 23. 
Haben Ehegatten gemeinschaftlich in letztwilligen Verfügungen Verwandte des einen 
oder beider Ehegatten zu Erben eingesetzt oder mit Zuwendungen bedacht, so wird im 
Zweifel angenommen, daß der Anfall von dem dem Steuerpflichtigen am nächsten ver- 
wandten Ehegatten herrühre, soweit der Nachlaß des letztern reicht. Kann der Betrag 
des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist derselbe 
behufs Berechnung der Steuer auf die Hälfte des beim Tode des letztlebenden Ehegatten 
vorhandenen Vermögens anzunehmen. Bleibt jedoch nur in Betreff einzelner Vermögens- 
gegenstände zweifelhaft, zu welchem Nachlaß sie gehören, so wird angenommen, daß dieselben 
zum Nachlaß jedes Ehegatten zur Hälfte gehören. 
Art. 24. 
Die Erbschaftssteuer wird nach dem Antheile jedes einzelnen Erwerbers besonders 
berechnet. 
Die bei der Berechnung der Steuer sich ergebenden Pfennigbeträge werden, wenn 
sie über 50 Pfennig betragen, mit 1 Mark, außerdem mit 50 Pfennig gerechnet. 
Art. 25. 
Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalls. 
Für die Entrichtung der Steuer haftet die ganze steuerpflichtige Masse, aus welcher 
auch auf Erfordern für die Versteuerung bedingter oder strittiger Anfälle Sicherheit bestellt 
werden muß. 
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