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Erben und Miterben, welche in den Besitz der Erbschaft gelangt waren, sind bis zur
Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen für die Versteuerung derjenigen Anfälle haftbar,
welche sie vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer an die Berechtigten ausgeant-
wortet haben. Die gleiche Haftung obliegt den Erwerbern eines Universalvermächtnisses
oder eines Vermächtnisses unter einem Universaltitel.
Art. 26.
Verlassenschaftskommissäre und Testamentsvollstrecker, gesetzliche Vertreter und Bevoll-
mächtigte der Erbinteressenten, Nachlaßverwalter, sowie die Verwalter von Familienstiftungen
haften persönlich für die Steuer, wenn sie vor deren Entrichtung oder Sicherstellung die
Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse, Schenkungen für den Todesfall oder Bezüge
aus Familienstiftungen ausantworten.
II. Abschnitt.
Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 27.
Die Berechnung, Erhebung und Verwaltung der Erbschaftssteuer obliegt den Rent-
ämtern unter der Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter der Oberaufsicht des
Staatsministeriums der Finanzen.
Art. 28.
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, von jedem in der Gemeinde erfolgten Todes-
falle den Rentämtern Anzeige zu erstatten.
Desgleichen sind die Gerichte gehalten, die erlassenen Urtheile auf Todeserklärung
oder auf Einweisung in den Besitz des Vermögens eines Abwesenden den Rentämtern in
beglaubigter Abschrift bekannt zu geben.