Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K1. 893 
Art. 29. 
Jeder, dem ein steuerpflichtiger Anfall zukommt, ist verpflichtet, denselben binnen 
zwei Monaten, nachdem er davon Kenntniß erlangt hat, bei dem zuständigen Rentamte 
anzumelden, ohne Unterschied, ob die Erwerbung des Aufalls bereits stattgefunden hat 
oder nicht. 
Theilnehmer an einer Erbschaft, sowie die zu Bezügen aus Familienstiftungen Berufenen 
werden von der Anmeldungspflicht befreit, wenn die ihnen zukommenden Anfälle von einer 
der in Art. 26 bezeichneten Personen oder von einem Mitberechtigten rechtzeitig an- 
gemeldet werden. 
Ueber die erfolgte Anmeldung ist auf Verlangen gebührenfreie Bescheinigung zu ertheilen. 
Art. 30. 
Gerichte, Notare, Privatverlassenschaftskommissäre und Testamentsvollstrecker haben 
dem zuständigen Rentamte innerhalb einer von der Staatsregierung näher zu bestimmenden 
Frist von den Verlassenschaften, welche sie behandeln, und von dem etwaigen Vorhandensein 
letztwilliger Verfügungen unter Bekanntgabe der hierin mit Zuwendungen bedachten Personen 
Nachricht zu geben. Auch sind sie verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen die ge- 
pflogenen Verlassenschaftsverhandl und letztwillige Verfügungen zur Einsicht mitzutheilen. 
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Art. 31. 
Jeder Erwerber eines steuerpflichtigen Anfalles ist gehalten, auf ergangene Auffor- 
derung bei dem einschlägigen Rentamte innerhalb einer von demselben zu bestimmenden 
und nach Darlegung erheblicher Gründe zuy verlängernden Frist schriftlich oder zu Protokoll 
eine Erklärung über alle, die Feststellung der Steuer bedingenden Verhältnisse abzugeben 
und, insoferne kein notarielles Inventar über den Rücklaß vorliegt, zugleich ein mit den 
erforderlichen Werthangaben versehenes Verzeichniß über die steuerpflichtige Masse zu übergeben. 
Diese Obliegenheit kann an Stelle der nach Abs. 1 verpflichteten Personen rücksichtlich 
aller den Nachlaß betreffenden steuerpflichtigen Anfälle auch von dem Verlassenschafts- 
kommissär, Testamentsvollstrecker oder den Erben erfüllt werden, wenn auch letztere von 
den an sie gelangenden Anfällen selbst keine Erbschaftssteuer zu entrichten haben. 
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