Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Ausnahme der Fälle des Art. 43 Ziff. 2, richtet sich nach den allgemeinen Normen des 
Reich hs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung. 
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Vorschriften in Art. 86, 
87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des 
Gesetzes zur Ausführung der Neichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der 
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Nentämter zu treten haben. 
IV. Abschnitt. 
Allgemeine und Schlußbestimmungen. 
Art. 45. 
Die Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
Art. 46. 
Rückständige Erbschaftssteuerbeträge erlöschen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32 
des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz entsprechende An- 
wendung finden. 
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Erbschaftssteuern erlöschen nach drei Jahren. Der 
Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zahltage, soferne der Rückersatzanspruch nicht 
erst später entstanden ist. 
Gegen die Erlöschung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu 
Gunsten minderjähriger physischer Personen statt. 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben verjährt in drei Jahren; die 
Vollstreckung der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren. 
Art. 47. 
Die Verhandlungen in Erbschaftsstenersachen, mit Ausnahme des Verfahrens vor dem 
Verwaltungsgerichtshofe und in Strafsachen (Art. 44), sind gebührenfrei.
	        
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