898
Ausnahme der Fälle des Art. 43 Ziff. 2, richtet sich nach den allgemeinen Normen des
Reich hs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung.
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Vorschriften in Art. 86,
87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung der Neichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Nentämter zu treten haben.
IV. Abschnitt.
Allgemeine und Schlußbestimmungen.
Art. 45.
Die Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
Art. 46.
Rückständige Erbschaftssteuerbeträge erlöschen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32
des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz entsprechende An-
wendung finden.
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Erbschaftssteuern erlöschen nach drei Jahren. Der
Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zahltage, soferne der Rückersatzanspruch nicht
erst später entstanden ist.
Gegen die Erlöschung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu
Gunsten minderjähriger physischer Personen statt.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben verjährt in drei Jahren; die
Vollstreckung der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.
Art. 47.
Die Verhandlungen in Erbschaftsstenersachen, mit Ausnahme des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshofe und in Strafsachen (Art. 44), sind gebührenfrei.