Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Auslagen der Behörden, welche durch schuldhaftes Verhalten der Betheiligten oder durch 
unbegründete Reklamationen und Beschwerden veranlaßt wurden, fallen dem veranlassenden 
Theile zur Last. 
Andere unvermeidliche Kosten des amtlichen Verfahrens trägt die Staatskasse. 
Art. 48. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen in 
dem ganzen Umfange des Königreiches in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte erlöschen alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die 
Art. 3, 4 des Gesetzes vom 17. Februar 1878, betreffend die Abänderung der Targesetze 
in den Landestheilen rechts des Rheins. 
Für jene Fälle, in welchen der Tod des Erblassers oder die provisorische Einweisung 
in den Besitz des Vermögens eines Abwesenden vor dem Tage des Inkrafttretens des gegen- 
wärtigen Gesetzes erfolgt ist, bewendet es hinsichtlich der Steuerpflicht und des Steuersatzes 
bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, soferne dieselben dem Steuerpflichtigen günstiger 
sind. 
Gegeben Linderhof, den 18. August 1879. 
Ludwig. 
v. pfretzschner. Dr. v. Kutz. Dr. v. Fäusile. v. Maillinger. v. Riedel. v. Dillis, 
Slaatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard. 
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