MÆ 61. 899
Auslagen der Behörden, welche durch schuldhaftes Verhalten der Betheiligten oder durch
unbegründete Reklamationen und Beschwerden veranlaßt wurden, fallen dem veranlassenden
Theile zur Last.
Andere unvermeidliche Kosten des amtlichen Verfahrens trägt die Staatskasse.
Art. 48.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen in
dem ganzen Umfange des Königreiches in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte erlöschen alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die
Art. 3, 4 des Gesetzes vom 17. Februar 1878, betreffend die Abänderung der Targesetze
in den Landestheilen rechts des Rheins.
Für jene Fälle, in welchen der Tod des Erblassers oder die provisorische Einweisung
in den Besitz des Vermögens eines Abwesenden vor dem Tage des Inkrafttretens des gegen-
wärtigen Gesetzes erfolgt ist, bewendet es hinsichtlich der Steuerpflicht und des Steuersatzes
bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, soferne dieselben dem Steuerpflichtigen günstiger
sind.
Gegeben Linderhof, den 18. August 1879.
Ludwig.
v. pfretzschner. Dr. v. Kutz. Dr. v. Fäusile. v. Maillinger. v. Riedel. v. Dillis,
Slaatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der General-Secretär des Staatsraths,
A. M. Wigard.
136