Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Bekanntmachung, das Papierformat im amtlichen Verkehr betreffend. 
N. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, k. Staatsministerium 
der Fustiz, k. Staatsministerium des Innern, k. Staatsministerium des Innern für 
Rirchen- und Schulangelegenheiten, k. Staatsministerium der Finanzen, 
k. Kriegsministerium. 
Unter Bezugnahme auf F. 3 Abs. 3 der Bekanntmachung bezeichneten Betreffs vom 
12. April 1877 Nr. 4573 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1877 Seite 141 ff.) wird 
als Zeitpunkt, von welchem an — unbeschadet der in F. 2 jener Bekanntmachung statuirten 
Ausnahmen — im amtlichen Verkehre durchgehends nur noch Papier des neuen Formates 
von 33 Centimeter Höhe und 21 Centimeter Breite (des halben Bogens) verwendet werden 
darf, der 
1. Oktober l. Ja. 
bestimmt. 
Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung und Größe des Stempelpapieres im 
Regierungsbezirke der Pfalz werden hiedurch nicht berührt. 
München, den 23. August 1879. 
Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Pfitermeister, v. Dillis, 
Staaterath. Staatsrath. 
Der Generalsecretär: 
Ministerialrath Luber. 
  
Berichtigz ung. 
. In der durch das Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 39 l. Is. bekannt gemachten neuen Eintheilung der Bau- 
ämter ist Seite 720 bei dem Bauamt Traunstein zwischen dem Bezirksamt Traunstein und dem Bezirksamt Berchtes- 
haden das Besjirksamt Altötting einzuschalten.
	        
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