eseh und VerudmugsRüot
für das
Königreich Vayern.
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n- 50.
München, den 1. September 1879.
Juhalt:
Gesetz vom 18. August 1879 über das Gebührenwesen. — Gesetz vom 18. August 1879, die Pensionsanstalt für
die Wittwen und Waisen der Adrokaten des Königreiches betrefsend. — Bekanntmachung vom 26. August 1879,
den Schutz und die Aufrechtbaltung der Ordunng des Eisenbabuletriebes betressend. — Staatsdiensl-Nachricht.
— Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Deceration.
Gesetz über das Gebührenwesen.
Cudwig II.
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein,
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
I. Abtheilung.
Einleitende Gestimmungen.
Art. 1.
Die in gegenwärtigem Gesetze bestimmten Gebühren treten an die Stelle der bis-
herigen Taxen, Einregistrirungs= und Stempelgebühren. Dieselben sind öffentliche Abgaben
und fließen, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, in die Staatskasse.
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