Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

II. Abschnitt. 
Forstrügesachen. 
Art. 36. 
In dem Verfahren in Forstrügesachen findet das Reichs-Gerichtskostengesetz mit fol- 
genden Vorschriften Anwendung. 
Art. 37. 
Wenn Jemand wegen mehrerer Forstpolizeiübertretungen oder Forstfrevel bestraft 
wird, so bestimmt sich die Gebühr durch den Betrag der Gesammtstrafe, wenn auch die 
Aburtheilung in verschiedenen Sitzungen erfolgt ist. 
Art. 38. 
Werden mehrere Personen sammtverbindlich in eine Geldstrafe verurtheilt, so haften 
dieselben in gleicher Weise auch für die Entrichtung der Gebühr. 
Art. 39. 
Der in § 62 Ziff. 1 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebührensatz findet 
auch Anwendung, wenn die Geldstrafe weniger als 1 Mark beträgt; jedoch darf die 
Gebühr, vorbehaltlich der Einhaltung des Mindestbetrages des Art. 2 Abs. 1, den Betrag 
der Geldstrafe nicht übersteigen. 
Ist auf Grund des revidirten Forststrafgesetzes für die Pfalz auf Niederreißen eines 
Gebäudes erkannt, so ist für die Berechnung der Gebühren der in § 62 Ziff. 2 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Satz maßgebend. 
Art. 40. 
In dem ordentlichen Verfahren vor dem Amtsgerichte können die Sätze des § 62 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes von dem Gerichte bis auf fünf Zehntheile ermäßigt werden.
	        
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