Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

32 52. 917 
Art. 45. 
Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Strafe rechtskräftig fest- 
gesetzt ist. 
Art. 46. 
In Ansehung der Gebühren für Ausfertigungen und Abschriften sind die Vorschriften 
in Art. 184, 189, 191 maßgebend. 
Art. 47. 
Zuständigkeit und Verfahren bei Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von 
Gebühren und Auslagen oder über deren Größe bemißt sich nach den Vorschriften in 
Art. 195. Die Bestimmung in Art. 196 findet gleichmäßige Anwendung. 
IV. Abtheilung. 
Uichtstreitige Uechtspflege. 
1. Abschnitt. 
Verhandlungen der Gerichte. 
I. Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 48. 
Die Vorschriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes §# 4, 6, 9, 10, 11 Abs. 2, 9# 12 
bis 14, 16, 17, 35 Ziff. 1, §&& 45 bis 47, 79, 81, 84, 85 Abs. 5, §# 8 bis 93, 
94 Ziff. 2 und 3, §&# 97, 98 Abs. 4 finden auch in den von den Königlichen Gerichten 
zu erledigenden Gegenständen der nichtstreitigen Rechtspflege mit folgenden weiteren Bestim- 
mungen entsprechende Anwendung. 
  
 
	        
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