Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 59. 
Werden von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen 
Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften zurückbehalten, so kommen hiefür lediglich 
die gesetzlichen Schreibgebühren zur Erhebung. 
Art. 60. 
Für die Zurückweisung einer unvollständigen, unzulässigen oder unbegründeten An- 
meldung ist die Hälfte der Gebühr zu erheben, welche für die Eintragung in Ansatz 
zu bringen wäre. 
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden 
hat, so kommen zwei Zehntheile jener Gebühr zur Erhebung. 
Art. 61. 
Für die Verwerfung des Einspruches gegen die in Art. 10, 11, 28 des Gesetzes 
vom 10. November 1861, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 
betreffend, erwähnten Verfügungen kommen 5 Mark und, wenn eine Beweisaufnahme statt- 
gefunden hat, 10 Mark zur Erhebung. 
Wird der Einspruch vor der Entscheidung über denselben zurückgenommen, so werden 
nur zwei Zehntheile obiger Gebühren erhoben. 
Art. 62. 
Für die Erledigung der in dem Handelsgesetzbuche und in den Einführungsgesetzen zu 
demselben, sowie in dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868, die privatrechtliche Stellung der 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften betreffend, den Gerichten zugewiesenen, von den 
Neichs-Prozeßoordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des 
Gerichtes erfordern, mit Ausnahme der in den vorstehenden Artikeln erwänhnten, wird 
eine Gebühr von zwei Zehntheilen, in den Fällen der Art. 133, 134, 160, 162, 172, 
253, 254 des Handelsgesetzbuches eine solche von fünf Zehntheilen der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Erfolgt in den Fällen der Art. 348, 365, 407 des Handelsgesetzbuches die Erstatt- 
ung des Gutachtens Sachverständiger, so werden weitere fünf Zehntheile der Sätze des 
139.
	        
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