Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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fahren die Einverleibung von Vermögen in ein bereits bestehendes Fideikommiß auf Grund 
einer die Mehrung desselben bezielenden neuen Disposition zum Gegenstand hat. 
Art. 67. 
In den Fällen der Art. 65, 66 kommt außer den dort bestimmten Sätzen, soferne 
die Errichtung oder Vermehrung des Fideikommisses gerichtlich bestätigt wird, noch eine 
besondere Gebühr zu 2 vom Hundert des gestifteten Vermögens ohne Abzug etwaiger 
Schulden zur Erhebung. 
Ist die Bestätigung eines Fideikommisses nur bedingt erfolgt (§ 10, 28, 29 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde), so wird die obige Gebühr erst nach Erfüllung der 
Bedingung aus dem in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögen berechnet und erhoben. 
Insoweit jedoch Fideikommisse aus Bestandtheilen bisheriger adeliger Familiengüter 
mit gebundener Erbfolge (Lehen, Majorate, Stammgüter und dergl.) errichtet werden, 
kommt die in Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht zur Erhebung. 
Art. 68. 
Für jede sonstige Entscheidung, welche eine Genehmigung oder Bestätigung enthält 
oder überhaupt eine vorgängige Prüfung seitens des Fideikommißgerichtes erfordert, ein- 
schließlich des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehntheile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 50 Mark erhoben. 
Die Einschreibungen in die Fideikommißmatrikel erfolgen gebührenfrei. 
Art. 69. 
Wenn das zu einem Fideikommisse bestimmte Vermögen gemäß § 10 Abs. 2 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde unter gerichtlicher Aufsicht verwaltet werden muß, so 
kommen hiefür bei dem zuständigen Gerichte die in Art. 75, 76 bestimmten Gebühren zur 
Erhebung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Gebühren findet die Bestimmung in Art. 77 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
  
  
3) Sonstige Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege. 
Art. 70. 
Die Gebühr für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der 
über die Vorlage auszustellenden Bescheinigung, beträgt 2 Mark.
	        
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