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Art. 85.
Ist mit einer Verlassenschaftsbehandlung zugleich eine Sequestration oder Administration
des Nachlasses oder eines Theiles desselben unter Leitung und Kontrole des Gerichtes
verbunden, so werden hiefür die in Art. 76 des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Ge-
bühren besonders erhoben. Hinsichtlich der Fälligkeit derselben findet die Bestimmung in
Art. 77 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Art. 86.
Die anfallenden Gebühren und Auslagen sind aus der Rücklaßmasse zu erheben.
Für die Berichtigung der Kosten haften Erben und Miterben bis auf die Höhe des aus
der Erbschaft Empfangenen sammtverbindlich.
Art. 87.
Für die Verkündung der von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder
hinterlegten einseitigen oder wechselseitigen Testamente werden Gebühren nicht erhoben.
3) Hypotheken= und Grundbuchwesen.
Art. 88.
Jede Einschreibung in das Hypothekenbuch, einschließlich der dieselbe begleitenden gericht-
lichen Handlungen, unterliegt, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt
ist, einer Gebühr von 2 Mark.
Art. 89.
Für die Einschreibung von Löschungen, Protestationen und Vormerkungen wird nur
die Hälfte der in Art. 88 bestimmten Gebühr erhoben.
Art. 90.
Hypothekschätzungen unterliegen einer Gebühr zu 1 Mark.
Art. 91.
Hat die nämliche Einschreibung gleichzeitig auf verschiedenen Folien eines und desselben
Besitzers zu erfolgen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
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