Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

52. 927 
Art. 85. 
Ist mit einer Verlassenschaftsbehandlung zugleich eine Sequestration oder Administration 
des Nachlasses oder eines Theiles desselben unter Leitung und Kontrole des Gerichtes 
verbunden, so werden hiefür die in Art. 76 des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Ge- 
bühren besonders erhoben. Hinsichtlich der Fälligkeit derselben findet die Bestimmung in 
Art. 77 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Art. 86. 
Die anfallenden Gebühren und Auslagen sind aus der Rücklaßmasse zu erheben. 
Für die Berichtigung der Kosten haften Erben und Miterben bis auf die Höhe des aus 
der Erbschaft Empfangenen sammtverbindlich. 
Art. 87. 
Für die Verkündung der von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder 
hinterlegten einseitigen oder wechselseitigen Testamente werden Gebühren nicht erhoben. 
3) Hypotheken= und Grundbuchwesen. 
Art. 88. 
Jede Einschreibung in das Hypothekenbuch, einschließlich der dieselbe begleitenden gericht- 
lichen Handlungen, unterliegt, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt 
ist, einer Gebühr von 2 Mark. 
Art. 89. 
Für die Einschreibung von Löschungen, Protestationen und Vormerkungen wird nur 
die Hälfte der in Art. 88 bestimmten Gebühr erhoben. 
Art. 90. 
Hypothekschätzungen unterliegen einer Gebühr zu 1 Mark. 
Art. 91. 
Hat die nämliche Einschreibung gleichzeitig auf verschiedenen Folien eines und desselben 
Besitzers zu erfolgen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. 
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