Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M52. 929 
Akt stattgefunden hat, so sind zwei Zehntheile der Gebühr zu erheben, welche für die be- 
antragte Einschreibung in Ansatz zu bringen wäre. 
Art. 96. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
a) für die Einschreibungen auf Grund von Hypothekengeschäften, welche als solche 
der Gebührenbewerthung bei den Notaren unterliegen; 
b) für die Beschlüsse und Mittheilungen des Hypothekenamtes an den Notar oder 
die Betheiligten über die dem Vollzug einer Notariatsurkunde entgegenstehenden 
Hindernisse; 
c) für die Gestattung der Einsicht in das Hypothekenbuch. Im Falle der Ab- 
weisung des Antrages findet die Bestimmung in Art. 94 Anwendung. 
Art. 97. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Grundbuchwesen mit der Maß- 
gabe, daß für die Einschreibung von Besitztitelberichtigungen im Grundbuche nur die Hälfte 
der in Art. 88 bestimmten Gebühr zu erheben ist, wenn auf Grund der nämlichen Urkunde 
die Berichtigung des Besitztitels im Hypothekenbuche zu erfolgen hat. 
4) Sonstige Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflegc. 
Art. 98. 
Für jede Eintragung von Forderungen der Ehefrauen in das gemäß Art. 23J des 
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung hiezu be- 
stimmte Register, einschließlich der dieselbe begleitenden gerichtlichen Handlungen, ist eine 
Gebühr von fünf Zehntheilen der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu ent- 
richten. 
Für die Gestattung der Einsicht in dieses Negister wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Art. 99. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge, 
welche keinen der in gegenwärtiger Abtheilung unter Titel II Lit. A und B besonders er- 
140“
	        
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