Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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3) für die Entscheidung in der Berufungsinstanz die Gebühr gemäß Ziff. 2 mit 
einer Erhöhung um ein Viertheil, insoweit die Berufung als unzulässig ver- 
worfen oder zurückgewiesen wird. 
Art. 106. 
Bei der Annahme an Kindesstatt (Art. 353 bis 360 des Pfälzischen Civilgesetz- 
buches) werden erhoben: 
1) 3 Mark für die Beurkundung des Amtsgerichts; 
2)5 bis 10 Mark für die Vorentscheidung des Landgerichts; 
3) 10 bis 20 Mark für die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts. 
Art. 107. 
Für die Protokolle der Amtsrichter über Anlegung oder Abnahme von Siegeln kommt 
eine Gebühr von 1 Mark für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer zur Erhebung. 
Die Bestimmungen in Art. 166 Abs. 1, 2 finden Anwendung. 
Art. 108. 
Familienraths-Gutachten und Veschlüsse unterliegen einer Gebühr von 1 bis 10 Mark. 
Enthalten dieselben Ernennungen von Vormündern oder Kuratoren, so beträgt die 
Gebühr mindestens 2 Mark. 
Art. 109. 
Besteht ein Verfahren ausschließlich in der Aufnahme eines gerichtlichen Protokolls, 
oder in einer gerichtlichen Beschlußfassung mil oder ohne vorgängige Aufnahme eines Pro- 
lokolls, oder in einer Beurkundung auf der Gerichtsschreiberei, so werden folgende Gebühren 
erhoben: 
1) 1 Mark für gerichtliche Protokolle über die Beeidigung von Sachverständigen 
sowie für die Beurkundung eines Erbverzichts oder des Verzichts auf die eheliche 
Gütergemeinschaft oder der Erbantretung unter der Rechtswohlthat des Inventars 
(Art. 784, 1457, 793 des Pfälzischen Civilgesetzbuches) durch den Gerichts- 
schreiber;
	        
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