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2) 5 bis 20 Mark für die gerichtliche Beurkundung einer Emanzipationserklärung
gemäß Art. 477 des Pfälzischen Civilgesetzbuches;
3) 2 Mark in allen übrigen, in gegenwärtigem Gesetze nicht besonders bezeichneten
Fällen.
Art. 110.
Für die Amtshandlungen der Hypothekenbewahrer werden Gebühren zur Staatskasse
nicht erhoben.
II. Abschnitt.
Urkunden und Ausfertigungen der Notare.
Art. 111.
FJür Urkunden und Ausfertigungen der Notare werden Gebühren nach folgenden Be-
stimmungen erhoben.
Art. 112.
Der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein
Anderes bestimmt ist:
1) mit 2 vom Hundert der Gegenstandssumme die Verträge, durch welche über
Besitz oder Eigenthum unbeweglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter Rechte,
oder über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen verfügt wird (Notariatsgesetz
vom 10. November 1861 Art. 14, Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civil=
prozeßordnung und Konkursordnung Art. 219),
2) mit 3 vom Tausend der Gegenstandssumme die übrigen Verträge und Schuld-
bekenntnisse.
Art. 113.
Die in Art. 112 Ziff. 1 bestimmte Gebühr wird nur zur Hälfte erhoben:
1) bei Verträgen zwischen Verwandten oder Stiefverwandten in auf= und abstei-
gender Linie oder zwischen Ehegatten oder Geschwistern;
2) bei Ehe-, Erb= und Erbtheilungs-Verträgen.