Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

W 52. 933 
2) 5 bis 20 Mark für die gerichtliche Beurkundung einer Emanzipationserklärung 
gemäß Art. 477 des Pfälzischen Civilgesetzbuches; 
3) 2 Mark in allen übrigen, in gegenwärtigem Gesetze nicht besonders bezeichneten 
Fällen. 
Art. 110. 
Für die Amtshandlungen der Hypothekenbewahrer werden Gebühren zur Staatskasse 
nicht erhoben. 
II. Abschnitt. 
Urkunden und Ausfertigungen der Notare. 
Art. 111. 
FJür Urkunden und Ausfertigungen der Notare werden Gebühren nach folgenden Be- 
stimmungen erhoben. 
Art. 112. 
Der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein 
Anderes bestimmt ist: 
1) mit 2 vom Hundert der Gegenstandssumme die Verträge, durch welche über 
Besitz oder Eigenthum unbeweglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter Rechte, 
oder über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen verfügt wird (Notariatsgesetz 
vom 10. November 1861 Art. 14, Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civil= 
prozeßordnung und Konkursordnung Art. 219), 
2) mit 3 vom Tausend der Gegenstandssumme die übrigen Verträge und Schuld- 
bekenntnisse. 
Art. 113. 
Die in Art. 112 Ziff. 1 bestimmte Gebühr wird nur zur Hälfte erhoben: 
1) bei Verträgen zwischen Verwandten oder Stiefverwandten in auf= und abstei- 
gender Linie oder zwischen Ehegatten oder Geschwistern; 
2) bei Ehe-, Erb= und Erbtheilungs-Verträgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.