Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 52. 935 
Der Berechnung der Gebühr ist der Betrag des Grund= oder Aktien-Kapitales, im 
Falle einer Erhöhung desselben der Mehrbetrag zu Grund zu legen. 
Wird das Grund= oder Aktien-Kapital oder der erhöhte Betrag desselben nicht sogleich 
voll einbezahlt, so ist die Gebühr aus der jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten, deren 
Einforderung der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien 
der Aufsichtsrath, der zuständigen Regierungsfinanzkammer vor dem anberaumten Einzah- 
lungstermine anzuzeigen hat. Im Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige unterliegen 
die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft beziehungsweise des Aufsichtsrathes der 
Kommanditgesellschaft auf Aktien einer Geldstrafe von je 30 bis 300 Mark. Für die 
Entrichtung der verhängten Geldstrafen ist die Gesellschaft subsidiarisch haftbar. 
Soweit in solchen Verträgen über Besitz oder Eigenthum unbeweglicher Sachen oder 
diesen gleichgeachteter Rechte oder über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen verfügt 
wird, kommt die in Art. 112 Ziff. 1 bestimmte Gebühr zur Erhebung. 
Art. 118. 
Wenn zwei oder mehrere Grundeigenthümer durch Tausch von Grundstücken, die der 
landwirthschaftlichen Benützung zugewendet sind, ihren ganzen Grundbesitz oder einen Theil 
desselben behufs günstigerer Bewirthschaflung in Zusammenhang bringen, so wird für die 
Beurkundung des Tauschvertrages und für die sich hieraus ergebenden Besitzveränderungen 
(Art. 211) und Hypothekumschreibungen eine verhältnißmäßige Gebühr nicht erhoben. 
Für Tauschverträge zwischen zwei Grundeigenthümern, bei welchen obige Voraussetzungen 
nur auf einer Seite gegeben sind, kommt die Hälfte der in Art. 112 Ziff. 1 bestimmten 
Gebühr zur Erhebung. 
Eine allenfallsige Geldaufgabe, sowie überhaupt jeder Mehrwerth des eingetauschten 
Grundbesitzes gegenüber dem vertauschten Besitze unterliegt der vollen Gebühr nach Art. 112 
Ziff. 1, insoweit nicht die Bestimmungen des Art. 113 Anwendung finden. 
Art. 119. 
Versteigerungen unterliegen den gleichen Gebühren wie Kaufverträge. 
Für öffentliche Mobiliar-Versteigerungen werden die in Art. 221 des gegenwärtigen 
Gesetzes bestimmten Gebühren aus der Summe der Zuschlagspreise erhoben. 
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