Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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erklärt, und in Folge dessen eine neue Urkunde errichtet, so unterliegt die letztere nur der 
Gebühr von 1 Mark, wenn sie keine Aenderung in Bezug auf die kontrahirenden Personen, 
auf den Gegenstand des Vertrages oder dessen Werth enthält. 
Eine Rückerstattung der Gebühr für den vorausgegangenen Vertrag findet nicht statt. 
Art. 139. 
Jedes Rechtsgeschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der bei demselben Betheiligten 
nur einmal zu bewerthen. 
Art. 140. 
Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, welche von einander unabhängig sind 
oder nicht nothwendig eines aus dem andern fließen, so wird für jedes dieser Rechtsgeschäfte 
eine besondere Gebühr geschuldet. 
Auf Verbindlichkeiten, welche nur als Bedingungen des Hauptvertrages erscheinen oder 
zur Erfüllung der Leistung oder Gegenleistung desselben bedungen oder übernommen werden, 
insbesondere auch auf Bürgschaften und Pfandbestellungen, findet vorstehende Bestimmung 
keine Anwendung. 
Art. 141. 
Kommt in einem Vertrage neben der Leistung auch eine Gegenleistung vor, so wird 
bei Gleichheit der Gebührensätuze die Gebühr nach dem größeren Werthe der Leistung oder 
Gegenleistung berechnet. 
Bei Berschiedenheit der Gebührensätze ist die Gebühr aus jenem Werthe zu berechnen, 
welcher den höheren Betrag ergiebt. 
Art. 142. 
Wenn ein Vertrag, wodurch über Besitz oder Eigenthum Verfügung getroffen wird, 
bewegliche und unbewegliche Sachen begreift, so ist die Gebühr von dem Gesammtwerthe 
nach der für die letzteren bestimmten Gebühr zu entrichten, soferne nicht der Werth der 
beweglichen Sachen in der Urkunde besonders ausgewiesen wird.
	        
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