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Art. 148.
Hat bei Verträgen der eine Theil der Kontrahenten auf persönliche Gebührenbefreiung
Anspruch, so wird
1) für einseitige Verträge, durch welche nur für diesen Theil Verpflichtungen be-
gründet werden, keine Gebühr,
2) für zweiseitige Verträge die Hälfte der Gebühr erhoben.
Art. 149.
Gebühren werden nicht erhoben:
1) für die Korrespondenzen der Notare, insbesondere die von ihnen erstatteten Be-
richte, für Mittheilungsschreiben mit oder ohne Antragstellung und Zustellungs-
aufträge, sowie für Anzeigen und Bekanntmachungen;
2) für Notariatsurkunden über Bürgschaften, Verpfändungen oder hypothekarische
Kautionen, welche ausschließlich die Sicherung von Forderungen des Staates
bezwecken, sowie über die Kautionen der Hypothekenbewahrer in der Pfalz und
über Verzichtserklärungen der Ehefrauen kautionspflichtiger Beamten;
3) für die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder hinterlegten
einseitigen oder wechselseitigen Testamente, sowie für deren Zurücknahme oder
Verkündung.
Art. 150.
Zuwiderhandlungen der Notare gegen die Vollzugsvorschriften zu gegenwärtigem Ge-
setze sind mit Ordnungsstrafen, bei fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten aber
disziplinär nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beahnden.
Art. 151.
Gegen den Ansatz oder die Nachforderung von Gebühren steht dem Zahlungspflichtigen
das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht nach Maßgabe der Bestimmungen in
Art. 56 bis 61 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Eivilprozeßordnung und Konkurs-
ordnung zu.
Die Erhebung der Beschwerde ist jedoch erst dann zulässig, wenn der Betheiligte sich
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