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an die zuständige Regierungsfinanzkammer um Abhilfe gewendet und entweder eine abschlä-
gige oder innerhalb sechs Wochen gar keine Entschließung erhalten hat.
Die Regierungsfinanzkammern haben über solche Gesuche den Betheiligten die Em-
pfangsbescheinigung ungesäumt und unentgeltlich auszufertigen.
Die Einlegung der Beschwerde erfolgt unmittelbar bei dem Beschwerdegerichte.
Vor der Entscheidung ist die Regierungsfinanzkammer unter Mittheilung der Be-
schwerdeschrift und deren Beilagen mit ihrer Aeußerung schriftlich einzuvernehmen.
Die Entscheidung ist in beglaubigter Abschrift der Regierungsfinanzkammer und dem
Beschwerdeführer zu eröffnen, sowie dem einschlägigen Notar mitzutheilen.
Art. 152.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist weitere Beschwerde an das oberste
Landesgericht nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 62 bis 67 des Gesetzes zur Aus-
führung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung zulässig.
Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt bei dem Beschwerdegerichte; sie kann in
dringenden Fällen auch bei dem obersten Landesgerichte erfolgen.
Die Beschwerdeschriften des Aerars bedürfen der Unterzeichnung durch einen Anwalt
nicht.
Im Uebrigen sinden die Bestimmungen in Art. 151 Abs. 5, 6 entsprechende An-
wendung.
Art. 153.
Entsteht ein Streit darüber, ob auf einen Tausch die Bestimmungen des Art. 118
Abs. I, 2 anwendbar seien, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das
ausgetauschte Grundstück liegt, zu entscheiden. Das Verfahren ist gebührenfrei; die baaren
Auslagen fallen dem unterliegenden Theile zur Last.
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach
Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt II des Gesetzes vom 8. August 1878, die Er-
richtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen be-
treffend, statt.