Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

III.Abschnitt. 
Akte der Gerichtsvollzieher. 
A. Bestimmungen für das ganze Königreich. 
Art. 1054. 
Wechselproteste unterliegen der in Art. 127 des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten 
Gebühr, mindestens aber einer solchen von ! Mark. 
Für Urkunden über die Zustellung von Erklärungen außerhalb des Prozesses (Art. 17 
bis 19 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung) 
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Die in Abs. 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn die Zustellung durch die 
Post erfolgt (Reichs-Civilprozeßordnung § 177). 
Für jede Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstückes durch den 
Gerichtsvollzieher kommt außerdem noch eine besondere Gebühr von 50 Pfennig zur Er- 
hebung. 
Art. 155. 
Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühren für die von ihm aufzunehmenden Akte vor- 
behaltlich des Rückgriffes gegen die zahlungspflichtige Partei vorzuschießen. 
Er kann die Uebernahme eines Geschäftes von der Zahlung eines zur Deckung dieser 
Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen. 
Zahlungspflichtig ist der Antragsteller; mehrere Antragsteller haften für die Kosten 
sammtverbindlich. 
Art. 156. 
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wie der Gebührenpflicht bei den Akten 
der Gerichtsvollzieher zu genügen ist. 
Gerichtsvollzieher, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, verfallen in eine Geld- 
strafe im zehnfachen Betrage der geschuldeten Gebühr. " 
Art. 157. 
In den Fällen der # 112, 113 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vor- 
142.
	        
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