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Art. 36.
Anfechtbar sind:
1) die in dem letzten Jahre vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungs-
rechts von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, soferne
nicht dieselben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstande hatten,
2) die in den letzten zwei Jahren vor der gerichtlichen Geltendmachung des Aufecht-
ungsrechts von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu Gunsten
seines Ehegatten sowie eine innerhalb dieses Zeitraums von ihm bewirkte Sicher-
stellung oder Rückgewähr eines Heirathsguts oder des gesetzlich in seine Verwaltung
gekommenen Vermögens seiner Ehefrau, soferne er nicht zu der Sicherstellung oder
Rückgewähr durch das Gesetz oder durch einen vor diesem Zeitraume geschlossenen
Vertrag verpflichtet war.
Art. 37.
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Rechts-
handlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung
oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist.
Art. 38.
Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert,
weggegeben oder aufgegeben ist, muß, soweit es zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers
erforderlich ist, zurückgewährt werden.
Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zu-
rückzugewähren, als er durch sie bereichert ist.
Art. 39.
Wegen Erstattung der Gegenleistung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner
halten.
Art. 40.
Wenn der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Empfangene zurückgewährt, so
tritt seine Forderung wieder in Kraft.