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Art. 188.
In den Gebühren sind zugleich die Herstellungskosten für die betreffenden Formular=
papiere mit inbegriffen.
Wo die Gemeindebehörden zum Bezuge von Gebühren berechtigt sind, fallen ihnen
auch die erwähnten Herstellungskosten zur Last.
Die Kosten für die Ausfertigung von Diplomen werden besonders erhoben.
Art. 189.
Schuldner der Gebühren ist derjenige, welcher die gebührenpflichtige Amtshandlung
veranlaßt hat.
Art. 190.
Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden
sind, ist auf Erfordern ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antrag-
steller zu zahlen.
Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag der
Parteien kann von der vorgängigen Zahlung eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden
Vorschusses abhängig gemacht werden.
Art. 191.
Die Aushändigung von Zeugnissen und der in Art. 163 Ziff. 3, Art. 169 bis 184
bezeichneten Dokumente kann von vorgängiger Entrichtung der treffenden Gebühren und
Auslagen abhängig gemacht werden.
Art. 192.
Gebühren werden nicht erhoben:
1) für Berichte und Schreiben an andere Behörden;
2) für Verfügungen, welche ausschließlich die formelle Handhabung und Kontrole
des innern Dienstes zum Gegenstand haben oder lediglich die Sachleitung be-
treffen, einschließlich der Bestimmung oder Aenderung von Fristen und Terminen,
soferne kein Verschulden einer Partei vorliegt;
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