Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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3) in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten; 
4) für die Verhandlung und Entscheidung über die Pflicht zur Abgabe eines Zeug- 
nisses oder Gutachtens; 
für die Verhandlungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über 
die Vorfrage, ob ein Beamter sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse 
oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat; 
für das Verfahren in der Beschwerdeinstanz, soferne der Beschwerde vollständig 
stattgegeben wird und die Kosten nicht einem Gegner zur Last fallen. 
Wird der Beschwerde nur zum Theil stattgegeben, so kann die entscheidende 
Behörde theilweise oder auch vollständige Gebührenfreiheit gewähren. 
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7) in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme des Verfahrens in der Beschwerde- 
instanz; 
8) bei Gesuchen um Gewährung von Stundungen, Zahlungsfristen oder Nachlässen; 
9) für Verhandlungen und Beschlüsse in Innungsangelegenheiten; 
10) für die Gestattung der Einsicht der bezirksbergamtlichen Bücher; 
11) bei Gesuchen um Verleihung von Unterstünungen, Stipendien, Freiplätzen, Er- 
ziehungsbeiträgen und Präbenden, dann bei Gesuchen um Anweisung des Tisch- 
titelgenusses; 
12) in Begnadigungssachen; 
13) für Verhandlungen, welche im kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Ver- 
kehr öffentlicher Behörden und Anstalten mit Privaten gepflogen werden; 
14) für Zeugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit; 
15) für Zeugnisse zu Zwecken der Regulirung von Pensionen, Sustentationen, Un- 
terhaltsbeiträgen und dergleichen; 
16) für die Legalisation von Leumundszeugnissen oder Führungsattesten, Familien= 
standszeugnissen und Lebensattesten; 
1I7) für Zeugnisse zur Preisbewerbung bei landwirthschaftlichen Festen; 
18) für Zeugnisse zur Aufnahme in die Hebammenschule; 
19) für Schul-, Studien-, Abgangs-, Absolutorial-, Prüfungs= und sonstige der- 
artige Zeugnisse der öffentlichen Unterrichtsanstalten;
	        
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