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Unständige, nicht auf länger als ein Jahr gewährte Funktionsremunerationen, Dienst-
wohnungen, für welche nach den bestehenden Normen eine Miethe nicht zu entrichten ist,
ferner solche Nebenbezüge, welche ganz oder theilweise zur Bestreitung eines Dienstaufwandes
bestimmt oder nach örtlichen Verhältnissen bemessen sind, bleiben außer Ansatz.
Art. 198.
Für die Anstellung als Notar wird eine Gebühr von 50 Mark erhoben.
Die gleiche Gebühr ist für die Anstellung als Hypothekenbewahrer in der Pfalz zu
entrichten.
Für die Anstellung als Gerichtsvollzieher wird eine Gebühr von 10 Mark erhoben.
Die Verleihungen eines landesherrlichen Tischtitels unterliegen einer Gebühr von 2 Mark.
Art. 199.
Für die Verleihung von Würden oder Titeln, mit welchen kein Diensteinkommen ver-
bunden ist, die sich jedoch den Stellen aktiver, in Besoldung stehender Hof-, Staats= oder
Militärbediensteten angleichen, wird jene Gebühr erhoben, welche der aktive Bedienstete von
gleichem oder ähnlichem Range nach seinem Diensteinkommen zu entrichten hätte.
Die Gebühr für die Ernennung zum Königlichen Rämmerer beträgt 60 Mark, zum
Königlichen Kammerjunker 20 Mark.
Die Bestimmung der Gebühren für die Verleihung sonstiger Würden und Titel bleibt
gleich der näheren Bestimmung der Fonds und Kassen, in welche dieselben zu fließen haben,
Königlicher Verordnung überlassen.
Art. 200.
Die bestehenden Bestimmungen über die geheimen Nathstaren, Ausschreib= und Boten-
gebühren, welche für die in Art. 197 bis 199 erwähnten Anstellungen, Präsentationen,
Bestätigungen und Verleihungen sowie für Anstellungen sonstiger Bediensteter zu entrichten
sind, ferner über die Anstellungs-, Beförderungs= und Verehelichungstaren im Bereiche der
Militärverwaltung, dann über den Bezug und die Verwendung dieser Gebühren werden
durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.
Die Nevision jener Bestimmungen bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.