Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 52. 959 
Art. 204. 
Für Diplome über die Bewilligung zur Aenderung adeliger Namen oder Wappen 
wird eine Gebühr von 200 Mark erhoben. 
Wird die Bewilligung zur Aenderung eines adeligen Namens und Wappens gleich- 
zeitig ertheilt, so kommt die angegebene Gebühr nur im einfachen Betrage zur Erhebung. 
Art. 205. 
Für die Bewilligung zur Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder 
Würden kommt eine Gebühr von 60 Mark zur Erhebung. 
Art. 206. 
Neben den Gebühren der Art. 201, 202, 204 kommen die Kosten für Ausfertigung 
der Lehenbriefe und Diplome zur besonderen Erhebung. 
Art. 207. 
In den Fällen der Art. 199, 201 bis 205 werden die veranlaßten Ausfertigungen 
erst ertheilt und die Eintragungen erst vollzogen, wenn die geschuldeten Gebühren und 
sonstigen Kosten bezahlt oder hinterlegt sind. 
Art. 208. 
Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten Gebührensätze treten für die bezeichneten 
Akte an Stelle der treffenden Gebühren der V. Abtheilung. Im Uebrigen finden die 
Bestimmungen der genannten Abtheilung mit Ausnahme des Art. 187 auch auf die vor- 
erwähnten Gegenstände entsprechende Anwendung. 
VII. Abtheilung. 
Sonstige Gegenstände. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 209. 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der in gegenwärtiger Abtheilung be- 
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