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gewiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person
in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren,
mindestens aber von 100 Mark.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden
können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
Die Versicherungsanstalt ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch
haftbar.
Art. 249.
Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes in Kraft befindlichen Feuerversicherungen
beginnt die Gebührenpflicht mit der nächsten Prämienzahlung oder der nächsten Prolongation.
VIII. Titel.
Lombarddarlehen.
Art. 250.
Urkunden über zinsbare Darlehen, welche gegen Verpfändung oder Hinterlegung von
edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden (Lombarddarlehen),
unterliegen einer Gebühr zu 2/110 vom Tausend der dargeliehenen Summe.
Art. 251.
Von der Gebührenpflicht sind befreit:
1) Lombarddarlehen, welche vom Deutschen Reiche oder von dem Bayerischen Staate
aufgenommen werden;
2) Beurkundungen über Verlängerung der Rückzahlungsfrist von Lombarddarlehen,
für welche die Gebühr bereits entrichtet wurde;
3) Pfanddarlehen öffentlicher Leihhäuser.
Art. 252.
In Betreff der Gebührenpflicht macht es keinen Unterschied, ob das Lombarddarlehen
in Briefform oder in irgend einer andern Form beurkundet wird und ob die Beurkundung
mit Namensunterschrift erfolgt oder nicht.