Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

52. 975 
Von mehreren zur Beurkundung eines und desselben Geschäftes ausgestellten Schrift- 
stücken (Pfandschein, Quittung und dergleichen) ist die Gebühr nur einmal zu entrichten. 
Art. 253. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr liegt zunächst dem Aussteller der Urkunde 
ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er dieselbe aus den Händen gibt. 
Ist die Gebührenentrichtung von dem Aussteller unterlassen worden, so ist sie von 
dem Empfänger der Urkunde sowie weiter von jeder dritten Person, welche vor erfolgter 
Gebührenentrichtung auf Grund eines Rechtsgeschäftes in den Besitz derselben gelangt, 
binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges, jedenfalls aber vor der weiteren Aus- 
händigung zu bewirken. 
Art. 254. 
Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung wird erfüllt: 
1) durch Anwendung vorschriftsmäßig gestempelter Formulare, 
2) durch vorschriftsmäßige und rechtzeitige Verwendung von Gebührenmarken, 
3) durch baare Einzahlung in den im Art. 255 bezeichneten Fällen. 
Art. 255. 
Durch Königliche Verordnung kann Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten und anderen 
gewerblichen Unternehmungen, welche Lombardgeschäfte machen, die Verpflichtung auferlegt 
werden, die Gebühren bezüglich aller von ihnen, ihren Rommanditen, Komptoiren, Agenten 
u. s. w. abgeschlossenen Lombarddarlehen auf Grund der von ihnen aufzustellenden periodischen 
Nachweisungen an die Staatskasse im Ganzen abzuführen. 
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung. 
Art. 256. 
Die Nichterfüllung der in Art. 253 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geld- 
strafe geahndet, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der schuldigen Gebühr gleichkommt, 
mindestens aber 20 Mark für jedes gebührenpflichtige Schriftstück beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, welcher der ihm oblie- 
genden Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht rechtzeitig genigt.
	        
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