Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Transportweges Anzeige 
machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen. 
g. 10. 
Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 kg Bruttogewicht oder werden 
andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, 
so finden auf dergleichen Transporte außer der Vorschrift des & 3 nur die von der Ver- 
packung und von der Bezeichnung der Behälter handelnden Vorschriften dieses Abschnitts 
Anwendung. 
III. Sonstige Bestimmungen über den Transport explosiver Stoffe. 
811. 
Im Uebrigen ist beim Transport explosiver Stoffe Folgendes zu beobachten: 
a) Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, 
b 
— 
wenn diese Orte nicht auf dem Wasserwege umfahren werden können. Ist die 
Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des Trans- 
ports der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Behörde zeitig An- 
zeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Durchfahrt 
ist von der Behörde nur zu gestatten, nachdem die Passage frei gemacht und 
die Anordnung getroffen ist, daß Brücken 2c. ohne Aufenthalt passirt werden 
können. In größeren Städten und bei beengten Wasserstraßen ist die Behörde 
befugt, die Durchfahrt ganz zu untersagen. 
Sind Schiffbrücken oder Schleusen zu passiren, so ist dem Brücken= oder 
Schleusenwärter von der bevorstehenden Ankunft des Fahrzeugs und seiner 
ungefähren Größe zeitig Anzeige zu machen. 
c) Beim Passiren von Eisenbahnbrücken müssen die mit explosiven Stoffen be- 
ladenen Fahrzeuge von Eisenbahnzügen und geheizten Lokomotiven mindestens 
300 Meter entfernt bleiben. 
d) Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche dem Publikum nicht zu- 
gänglich sind.
	        
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