Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

15. 111 
Die Ortspolizei-Behörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat 
Vorschriften über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu geben. 
12. 
Auf Fahrzeugen, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht nicht 
gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
13. 
Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersetzen, dürfen nicht gleich- 
zeitig andere Fuhrwerke oder Personen befördern. 
IV. Bestimmungen über den Crausport des ungereinigten Petroleums. 
* 14. 
Der Führer eines Fahrzeuges, welches ungereinigtes Petroleum an Bord hat, darf 
mit seinem Fahrzeuge nur in einer Entfernung von mindestens 160 Meter von anderen 
Fahrzeugen oder bewohnten Gebäuden anlegen. Erreicht er den Bestimmungsort, so hat 
er der Polizei= oder Hafenbehörde anzuzeigen, daß das Fahrzeug Petroleum geladen habe, 
und die Menge desselben genau anzugeben. Er hat sodann das Fahrzeug auf den von 
der Polizei= oder Hafenbehörde bestimmten Liegeplatz zu führen, und darf diesen Platz ohne 
Erlaubniß der Polizei= oder Hafenbehörde nicht verlassen. . 
8 16. 
Die Löschung der Ladung muß innerhalb der von der Polizei- oder Hafenbehörde 
bestimmten Frist bewirkt werden. 
. 16. 
Schiffer, welche ungereinigtes Petroleum in ihre Fahrzeuge einladen oder überladen, 
dürfen dies nur an der von der Polizei= oder Hafenbehörde bestimmten Stelle bewirken, 
und müssen den Hasen oder Ladeplatz binnen der vorgeschriebenen Frist verlassen.
	        
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