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817.
Bei Einladung und Löschung von ungereinigtem Petroleum darf ebensowenig, wie auf
den diese Waare an Bord habenden Schiffen Feuer oder Licht gemacht, noch Tabak
geraucht werden.
18.
Die Ausladung und Lagerung von ungereinigtem Petroleum darf nur auf dem von
der Polizei= oder Hafenbehörde dazu bestimmten Platze stattfinden.
8 19.
Als ungereinigtes Petroleum im Sinne dieser Verordnung ist dasjenige anzusehen,
welches nicht klar und dünnflüssig ist.
V. Bestimmungen über den Transport von Arsenikalien und anderen Giftstoffen.
8 20.
Arsenikalien, d. h. Arsenik enthaltende Stoffe, als:
Arsenmetall, nämlich Fliegenstein und Scherbenkobalt; Arseniksäure; arsenige
Säure (weißer Arsenik, Hüttenrauch); Rauschgelb (Auripigment); Realgar (rothes
Arsenikglas); ferner Quecksilber-Präparate, als ätzendes Sublimat und andere
dürfen auf dem Rheine nur in festen, aus gutem Holz gearbeiteten, inwendig mit starker
und dichter Leinwand sorgfältig und dauerhaft zu verklebenden Fässern oder Kisten ver-
sendet werden. Auf jedem Kollo muß mit großen leserlichen Buchstaben in schwarzer
Oelfarbe das Wort „Gift“ angebracht sein.
8 21.
Wenn Giftstoffe (F 20) in Mengen von 100 und mehr Centnern versendet werden
sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche noch andere Güter enthalten, nur in besonderen
wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden.
Vor der Verladung muß der Schiffer der Polizei= und Hafenbehörde Anzeige erstatten.
Diese hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe (§ 20) bestimmten
Abtheilungen des Schiffes wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.