18.
wie auch innerhalb gewisser Grenzen der Ort der Last oder des Gewichtes auf ihren
Schalen geändert werden möge, in der Regel so erfolge daß, wie bei der Vor-
prüfung ad 1, die größte Belastung, für welche die Wa. bestimmt ist, auf jeder
Seite aus zwei Gewichtsstücken zusammengesetzt wird. (s., ooch Nr. 3 und 6.)
Sofern bei den Prüfungen ad 1 und 2 die Darstellung der größten zulässigen
Last durch zwei Gewichtsstücke, z. B. wenn die größte zulässige Last b kg beträgt,
nicht ausführbar ist, wird es genügen, die Prüfungen, statt genau bei der größten
zulässigen Last, bei derjenigen, der letzteren am nächsten kommenden Belastung auszu-
führen, welche mit zwei Gewichtsstücken dargestellt werden kann. (s. jedoch Nr. 6.)
Bei der unter 2 vorgeschriebenen Prüfung sollen die Gewichtsstücke in den sämmt-
lichen unter Nr. 7 beschriebenen und durch Skizzen veranschaulichten Anordnungen auf-
gesetzt werden. «
Das Gemeinsame dieser Anordnungen besteht darin, daß das eine der beiden
Gewichtsstücke, welche auf jeder Seite aufzusetzen sind, und zwar das größere derselben,
wenn die beiden Gewichtsstücke einander nicht gleich sind, in eine solche Stellung ge-
bracht wird, daß dasselbe mit seinem äußersten Bodenrande senkrecht über dem äußersten
Rande der Schale zu stehen kommt, aber nicht über denselben hinausragt.
Das zweite auf jeder Seite der Waage noch hinzuzusetzende Gewichtsstück wird
alsdann möglichst nahe der Mitte der Schale, jedoch so aufgestellt, daß es noch das
erstere Gewichtsstück berührt.
Die Ausführung der Prüfungen ad 1 und 2 erfolgt bei hohlen (vertieften)
Schalen mit Hülfe einer auf dieselben aufzulegenden und zu tarirenden ebenen, der
Begrenzung der Schale thunlichst angepaßten, nicht erheblich überragenden Holzplatte.
Falls etwa der Umfang der Gewichtsschale es nicht erlaubt, bei den in Rede
stehenden Prüfungen die größte zulässige Belastung aus zwei Gewichtsstücken zusammen-
zusetzen, wird auf die Gewichtsschale lediglich das eine Stück gesetzt, durch welches
selbstverständlich in diesem Falle die größte Belastung der Waage darstellbar sein muß.
In diesem Falle finden die Anordnungen bezüglich der Stellung des Gewichts-
stückes A (siehe Nr. 7) Anwendung auf das einsge zuf der Gewichtsschale befindliche
Stück.
25“
8
6.