Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

  
  
  
4 22 161 
Festgesetzter 
Cap. Vortrag. Betrag 
–4% 
# 
Uebertrag32 45 
III. 1 l. 2. Gehaltsergänzungs-Zuschüsse- 
  
a) im Allgemeinen zum Vollzug des d*- 
vom 10. November 1861 
b) zur Aufbesserung des unzureichenden Eintommens des ge- 
sammten Lehrerpersonals in der bisherigen Weise 
c) zur Gewährung einer Zulage von je 90 ¼ für alle Ver- 
weser, weltlichen Lehrerinnen und Schulgehilfen 29700 /AX 
d) zur weiteren Aufbesserung des Lehrer-Einkommens in den 
in Art. 3 Ziff. 3 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten 
Gemeinden und zwar der wirklichen Schullehrer auf 
850 „A, der Verweser und weltlichen Lehrerinnen auf 
680 J aus Kreisfonds 
zur weiteren Aufbesserung des Minimal-G Eintommens der 
Lehrer in den in Art. 3 Ziff. 2 des Schuldotations- 
gesetzes bezeichneten Gemeinden auf 1000 „K aus Kreisfonds 
f) dem unter d und e nicht berücksichtigten Lehrerpersonal 
eine Gehaltsmehrung von 100 „X den wirklichen Lehrern, 
80 J= den Verwesern, 50 . den weltlichen und 
klösterlichen Lehrerinnen 
e 
2 
Titl. 3. Zur Gewährung von Dienstalterszulagen: 
a) in Quinquennien à 90 J¾ für die wirklichen Schullehrer 
und à 45 ¾4 für die ständigen Verweser und weltlichen 
Lehrerinnen 251,156 J 25 4 
9689 9 
120823 13 
60896 51 
+756 35 
16470 — 
  
Latus 
  
327270 3
	        
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