Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Dabei hat der Landrath weiter beschlossen, daß 
a) diese Einkommensaufbesserung bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung 
der Lehrerbesoldungen nur als eine persönliche Zulage gelten soll, die im 
Falle der Verwesung einer Lehrstelle nicht zur Auszahlung gelangen darf, 
(5) die Auszahlung dieser Kreisfondszulage bei jenen Lehrern zu unterbleiben 
hat, die bisher in eine staatliche Dienstalterszulage nicht vorrücken durften, 
y) der Einzug der Kreisfondszulage erfolgen muß, sobald die k. Regierung 
einen Lehrer nicht mehr für würdig erachtet, in eine staatliche Dienstalters- 
zulage einzurücken. 
Wir ertheilen diesen Beschlüssen, zu deren Vollzug in den Voranschlag für das 
Jahr 1880 der Betrag von 50,180 & eingestellt worden ist, Unsere Genehmigung, 
indem Wir gleichzeitig dem Landrathe Unsere wohlgefällige Anerkennung der warmen 
Fürsorge für die materiellen Interessen des Lehrpersonals um so mehr aussprechen, als diese 
Fürsorge erfreulicher Weise in einem einstimmigen Beschlusse sich kundgegeben hat. 
2. Den Beschlüssen des Landrathes bezüglich der Aenderung der Satzungen des 
schwäbischen Kreisvereines zur Unterstützung dienstuntauglicher Schullehrer, dann hinsichtlich 
der hiedurch normirten Pensionsbezüge haben Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt. 
Wir haben aus diesen Beschlüssen mit großer Befriedigung die Opferwilligkeit des 
Landrathes und dessen Bestreben, auch in dieser Richtung eine Verbesserung der Lage des 
Lehrpersonals herbeizuführen, ersehen. 
3. Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, wonach der zur Fäörderung der 
Fortbildung der Schullehrer für das Jahr 1880 bewilligte Betrag von 8,000 J/¾ unter 
den bisherigen Bedingungen, wie dieselben durch den Landraths-Abschied vom 19. März 1879 
Ziff. IV. 5 festgestellt sind, jedoch mit der Modification zur Verwendung kommen solle, 
daß im Bedarfsfalle auch nothwendige Reisekosten der Schuldienstexspectanten bei Feststellung 
der Entschädigung in Anschlag kommen dürfen. 
4. Dem Beschlusse des Landrathes, auf Grund dessen nach vorgenommener Revision 
der Gehaltsergänzungszuschüsse zum Vollzuge des Schuldotationsgesetzes vom 10. November 
1861 in den Voranschlag für das Jahr 1880 der Betrag von 54,108 /4 89 ein- 
gestellt worden ist, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
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