Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Zweite Prüfung. 
a) Orte. 
b) Zeit. 
c) Prüfungs · Kommis- 
d) Zulassung zur 
Prüfung. 
Die in §F. 10 Absatz 3 bezeichnete Maßregel kann vom Rechts- 
anwalte mit Zustimmung des Landgerichtspräsidenten verhängt werden. 
g. 12. 
Bezüglich der Orte, an denen die zweite Prüfung abgehalten wird, 
bleiben die bestehenden Vorschriften mit dem Abmaße in Geltung, daß 
die Rechtspraktikanten des Regierungsbezirkes Niederbayern bis auf 
Weiteres zu der in München stattfindenden Prüfung zu verweisen sind. 
g. 13. 
In Ansehung des Beginies der zweiten Prüfung bewendet es für 
die Jahre 1880 und 1881 bei der bisherigen Einrichtung; vom Jahre 
1882 an wird der Beginn der Prüfung auf den ersten Werktag des 
Monats December verlegt. 
. 1. 
Die Kommissionen für die Prüfung aus dem Justizfache werden 
durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte aus einem Senatspräsidenten 
und zwei Räthen des Oberlandesgerichts gebildet. 
Der Kommission des Oberlandesgerichts München, sowie derjenigen 
Kommission, welcher gemäß §. 22 Nr. 3 die Censur der über die Auf- 
gaben aus zwei Gegenständen gelieferten Arbeiten übertragen wird, 
werden behufs Erledigung der Censurgeschäfte je zwei weitere Oberlandes- 
gerichtsräthe beigegeben, welche gleichfalls durch die Präsidenten bestimmt 
werden. Jede dieser Kommissionen erledigt die ihr obliegenden Censur- 
geschäfte in zwei Abtheilungen. Den Vorsitz in beiden Abtheilungen 
führt der Senatspräsident, welcher jeder Abtheilung zwei Räthe zuweist. 
g. 15. 
Mit dem Gesuche um Zulassung zur zweiten Prüfung sind vor- 
zulegen:
	        
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