Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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1) das Zeugniß über die erstandene erste Prüfung, 
2) der Nachweis, daß der Gesuchsteller der aktiven Militärdienstpflicht 
genügt habe, oder vom Militärdienste ganz oder theilweise be- 
freit sei, 
3) die dem Rechtspraktikanten nach §. 6 Absatz 2 ausgehändigten 
verschlossenen Zeugnisse und 
4) das Geschäftsverzeichniß (§. 8). 
S. 16. 
Die Zeit, während welcher ein Rechtspraktikant in Folge unver- 
schuldeter Hindernisse dem Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die 
vorgeschriebene Dauer desselben in Anrechnung zu bringen, soferne 
dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von sechs Wochen nicht 
übersteigt. War der Rechtspraktikant in einem Jahre über sechs Wochen 
dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung der über- 
schießenden Zeit nur mit Genehmigung Unserer einschlägigen Staats- 
ministerien erfolgen. 
S. 17. 
Rechtspraktikanten, welche sich über die vorschriftsmäßige Erfüllung 
des Vorbereitungsdienstes, über entsprechende Leistungen in demselben und 
zugleich über ein untadelhaftes Verhalten nicht auszuweisen vermögen, 
sind zur Prüfung nicht zuzulassen. 
In dem ein Zulassungsgesuch zurückweisenden Bescheide ist der 
Grund der Zurückweisung anzugeben. Erfolgt die Zurückweisung wegen 
ungenügender Dauer des Vorbereitungsdienstes oder wegen mangelhafter 
Leistungen in demselben, so hat die Kreisregierung, gegebenen Falls im 
Benehmen mit dem betreffenden Oberlandesgerichte, in dem Bescheide 
über die erforderliche Ergänzung des Vorbereitungsdienstes Bestimmung 
zu treffen.
	        
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