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1) das Zeugniß über die erstandene erste Prüfung,
2) der Nachweis, daß der Gesuchsteller der aktiven Militärdienstpflicht
genügt habe, oder vom Militärdienste ganz oder theilweise be-
freit sei,
3) die dem Rechtspraktikanten nach §. 6 Absatz 2 ausgehändigten
verschlossenen Zeugnisse und
4) das Geschäftsverzeichniß (§. 8).
S. 16.
Die Zeit, während welcher ein Rechtspraktikant in Folge unver-
schuldeter Hindernisse dem Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die
vorgeschriebene Dauer desselben in Anrechnung zu bringen, soferne
dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von sechs Wochen nicht
übersteigt. War der Rechtspraktikant in einem Jahre über sechs Wochen
dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung der über-
schießenden Zeit nur mit Genehmigung Unserer einschlägigen Staats-
ministerien erfolgen.
S. 17.
Rechtspraktikanten, welche sich über die vorschriftsmäßige Erfüllung
des Vorbereitungsdienstes, über entsprechende Leistungen in demselben und
zugleich über ein untadelhaftes Verhalten nicht auszuweisen vermögen,
sind zur Prüfung nicht zuzulassen.
In dem ein Zulassungsgesuch zurückweisenden Bescheide ist der
Grund der Zurückweisung anzugeben. Erfolgt die Zurückweisung wegen
ungenügender Dauer des Vorbereitungsdienstes oder wegen mangelhafter
Leistungen in demselben, so hat die Kreisregierung, gegebenen Falls im
Benehmen mit dem betreffenden Oberlandesgerichte, in dem Bescheide
über die erforderliche Ergänzung des Vorbereitungsdienstes Bestimmung
zu treffen.