Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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a) Schriftliche Prüfung. 
al Gegenstände. 
8) Probeaufgaben. 
g. 18. 
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
I. Abtheilung. 
1) a,) In den Landestheilen rechts des Rheins: 
Gemeines bürgerliches Recht und bayerisches Hypothekenrecht. 
b) in der Pfalz: 
Bürgerliches Recht; 
2) Handelsrecht, Wechselrecht, Konkursrecht; 
3) Civilprozeß einschließlich des Konkursverfahrens; 
4) Strafrecht; 
5) Strafprozeß. 
II. Abtheilung. 
6) Staatsrecht des Deutschen Reichs und des KönigreIche Bayern; 
7) katholisches und protestantisches Kirchenrecht; 
8) Polizeiwissenschaft und Polizeirecht; 
9) Volkswirthschaft; 
10) Staatsfinanzwirthschaft. 
§S. 19. 
Den Rechtspraktikanten sind aus jedem Gegenstande beider Ab- 
theilungen zwei Probeaufgaben (eine vormittägige und eine nachmittägige) 
zur Bearbeitung vorzulegen. 
In der ersten Abtheilung ist der praktische Fall für die Landestheile 
rechts des Rheins aus dem Gebiete des gemeinen bürgerlichen Rechts, für 
die Pfalz aus dem Gebiete des bürgerlicheu Rechts zu entnehmen. 
§. 20. 
Die Probeaufgaben und die praktischen Fälle für die in der Pfalz 
stattfindende Prüfung werden nunmehr gleichfalls von Unseren Staats- 
ministerien bestimmt.
	        
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