Contents : Zwang und Freiheit in der Jugendpflege.

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Als  Lehrlinge  dürfen  nur  solche  Personen  angenommen  werden,  welche  die  für  die
pharmazeutische  Vorprüfung  erforderliche  wissenschaftliche  Vorbildung  besitzen.

Apothekern,  welche  ihren  Verpflichtungen  gegen  ihre  Lehrlinge  nicht  nachkommen
oder  nachzukommen  außerstande  sind,  kann  die  Befugnis  zum  Lehrlingshalten  von  der
Kreisregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Medizinalkollegium  entzogen  werden.

Der  Apotheker  hat  die  Annahme  eines  Lehrlings  am  Tage  des  Eintritts  unter
Vorlage  des  Nachweises  über  seine  Vorbildung  dem  Oberamtsphysikat  anzuzeigen.  Die
Anzeige  ist  von  letzterem  dem  Apotheker  unter  Zurückgabe  des  Nachweises  schriftlich  zu
bescheinigen,  beim  Vorliegen  eines  nicht  kurzer  Hand  zu  beseitigenden  Anstands  aber  an
das  Oberamt  weiterzugeben.

*  17.

Dem  Lehrherrn  liegt,  abgesehen  von  den  durch  den  Lehrvertrag  übernommenen  Verpflichtungen,
  ob,  für  die  Ausbildung  der  Lehrlinge  durch  praktische  Anweisung  und  übung
in  der  pharmazeutischen  Technik  sowie  durch  gründlichen  theoretischen  Unterricht  in  der
Pharmazie  und  deren  Hilfswissenschaften  Sorge  zu  tragen;  er  muß  zu  diesem  Zwecke
mit  den  dem  Stande  der  Wissenschaft  entsprechenden  Lehrmitteln  und  mit  einer  geeigneten
Sammlung  von  Drogen  und  pharmazeutisch-chemischen  Präparaten  versehen  sein.

Der  Lehrherr  hat  darauf  zu  halten,  daß  jeder  Lehrling

1)  über  den  wichtigsten  Inhalt  der  das  Apothekerwesen  betreffenden  Verfügungen,
namentlich  bezüglich  der  Abgabe  von  Arzneien  und  Giften  sowie  der  Höchstgaben
  unterrichtet  wird,

2)  aus  von  ihm  selbst  gesammelten  Pflanzen  eine  wissenschaftlich  geordnete  Sammlung
  anlegt,  welche  mindestens  150  Arten  richtig  bezeichnet  enthalten  muß,

3)  über  seine  im  Laboratorium  während  seiner  Ausbildungszeit  unter  Aufsicht  des
Lehrherrn  oder  Gehilfen  ausgeführten  pharmazentischechemischen  Arbeiten  ein
fortlaufendes  Tagbuch  führt,  welches  eine  kurze  Beschreibung  der  vorgenommenen
Arbeiten  und  der  Theorie  der  in  Betracht  kommenden  chemischen  Vorgänge  nebst
Angabe  der  Ausbeute  und  der  Prüfung  enthalten  muß.  Mindestens  40  solcher
Arbeiten  sind  auszuführen  und  zu  beschreiben.

Der  Lehrherr  ist  dafür  verantwortlich,  daß  der  Lehrling  die  in  Abs.  2  Ziff.  2  genannte

  Sammlung  selbst  anlegt  und  die  in  Abs.  2  Ziff.  3  erwähnten  Arbeiten  selbst