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Als Lehrlinge dürfen nur solche Personen angenommen werden, welche die für die
pharmazeutische Vorprüfung erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzen.
Apothekern, welche ihren Verpflichtungen gegen ihre Lehrlinge nicht nachkommen
oder nachzukommen außerstande sind, kann die Befugnis zum Lehrlingshalten von der
Kreisregierung im Einvernehmen mit dem Medizinalkollegium entzogen werden.
Der Apotheker hat die Annahme eines Lehrlings am Tage des Eintritts unter
Vorlage des Nachweises über seine Vorbildung dem Oberamtsphysikat anzuzeigen. Die
Anzeige ist von letzterem dem Apotheker unter Zurückgabe des Nachweises schriftlich zu
bescheinigen, beim Vorliegen eines nicht kurzer Hand zu beseitigenden Anstands aber an
das Oberamt weiterzugeben.
* 17.
Dem Lehrherrn liegt, abgesehen von den durch den Lehrvertrag übernommenen Verpflichtungen,
ob, für die Ausbildung der Lehrlinge durch praktische Anweisung und übung
in der pharmazeutischen Technik sowie durch gründlichen theoretischen Unterricht in der
Pharmazie und deren Hilfswissenschaften Sorge zu tragen; er muß zu diesem Zwecke
mit den dem Stande der Wissenschaft entsprechenden Lehrmitteln und mit einer geeigneten
Sammlung von Drogen und pharmazeutisch-chemischen Präparaten versehen sein.
Der Lehrherr hat darauf zu halten, daß jeder Lehrling
1) über den wichtigsten Inhalt der das Apothekerwesen betreffenden Verfügungen,
namentlich bezüglich der Abgabe von Arzneien und Giften sowie der Höchstgaben
unterrichtet wird,
2) aus von ihm selbst gesammelten Pflanzen eine wissenschaftlich geordnete Sammlung
anlegt, welche mindestens 150 Arten richtig bezeichnet enthalten muß,
3) über seine im Laboratorium während seiner Ausbildungszeit unter Aufsicht des
Lehrherrn oder Gehilfen ausgeführten pharmazentischechemischen Arbeiten ein
fortlaufendes Tagbuch führt, welches eine kurze Beschreibung der vorgenommenen
Arbeiten und der Theorie der in Betracht kommenden chemischen Vorgänge nebst
Angabe der Ausbeute und der Prüfung enthalten muß. Mindestens 40 solcher
Arbeiten sind auszuführen und zu beschreiben.
Der Lehrherr ist dafür verantwortlich, daß der Lehrling die in Abs. 2 Ziff. 2 genannte
Sammlung selbst anlegt und die in Abs. 2 Ziff. 3 erwähnten Arbeiten selbst