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oder Landgerichte von dem Präsidenten dieses Gerichtes, bei der Staatsanwaltschaft von
deren Vorstande vorbehaltlich der Aufsicht der vorgesetzten Stellen und Behörden ertheilt.
G. 5.
Der Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalte oder Notar ist von dem betreffenden
Rechtspraktikanten ebenfalls nach der Möglichkeit einer entsprechenden Ausbildung zu bemessen.
Unserem Staatsministerium der Justiz bleibt vorbehalten, einem geprüften Rechts-
praktikanten die Fortsetzung der Praxis bei einem bestimmten Rechtsanwalte oder Notare
aus besonderen Erwägungen zu untersagen.
G. 6.
Die bei den Gerichten oder bei der Staatsanwaltschaft praktizirenden geprüften
Rechtspraktikanten können in allen Civil= und Strafsachen, soweit dies gesetzlich zuläßig ist,
verwendet und nach Maßgabe der Vorschriften Unseres Staatsministeriums der Justiz
zur Geschäftsaushilfe bei anderen Gerichten, bei der Staatsanwaltschaft oder in Gerichts-
schreibereieu berufen werden.
Bezüglich der Tagegelder und Reisekosten bewendet es bei dem bisherigen Verfahren.
S. 7.
Während der Dauer der Praxis bei Gerichten oder bei der Staatsanwaltschaft haben
sich die geprüften Rechtspraktikanten jeder Beschäftigung bei Rechtsanwälten und Notaren
zu enthalten und sind dieselben nicht befugt, die Stellvertretung der Rechtsanwälte in ein-
zelnen bügerlichen Rechtsangelegenheiten oder in Strafsachen zu übernehmen.
Als Bevollmächtigte oder Beistände in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in der
nichtstreitigen Rechtspflege dürfen geprüfte Rechtspraktikanten während der Dauer ihrer
gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Praxis nur mit Bewilligung ihres Amtsvorstandes
auftreten. Diese Bewilligung ist nur ausnahmsweise unter Beschränkung auf den einzelnen
Fall und, wenn der Rechtspraktikant an einem anderen, als bei demjenigen Gerichte, bei
welchem er in Praxis steht, als Bevollmächtigter oder Beistand auftreten soll, schriftlich zu
ertheilen.