Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M. 28. 279 
oder Landgerichte von dem Präsidenten dieses Gerichtes, bei der Staatsanwaltschaft von 
deren Vorstande vorbehaltlich der Aufsicht der vorgesetzten Stellen und Behörden ertheilt. 
G. 5. 
Der Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalte oder Notar ist von dem betreffenden 
Rechtspraktikanten ebenfalls nach der Möglichkeit einer entsprechenden Ausbildung zu bemessen. 
Unserem Staatsministerium der Justiz bleibt vorbehalten, einem geprüften Rechts- 
praktikanten die Fortsetzung der Praxis bei einem bestimmten Rechtsanwalte oder Notare 
aus besonderen Erwägungen zu untersagen. 
G. 6. 
Die bei den Gerichten oder bei der Staatsanwaltschaft praktizirenden geprüften 
Rechtspraktikanten können in allen Civil= und Strafsachen, soweit dies gesetzlich zuläßig ist, 
verwendet und nach Maßgabe der Vorschriften Unseres Staatsministeriums der Justiz 
zur Geschäftsaushilfe bei anderen Gerichten, bei der Staatsanwaltschaft oder in Gerichts- 
schreibereieu berufen werden. 
Bezüglich der Tagegelder und Reisekosten bewendet es bei dem bisherigen Verfahren. 
S. 7. 
Während der Dauer der Praxis bei Gerichten oder bei der Staatsanwaltschaft haben 
sich die geprüften Rechtspraktikanten jeder Beschäftigung bei Rechtsanwälten und Notaren 
zu enthalten und sind dieselben nicht befugt, die Stellvertretung der Rechtsanwälte in ein- 
zelnen bügerlichen Rechtsangelegenheiten oder in Strafsachen zu übernehmen. 
Als Bevollmächtigte oder Beistände in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in der 
nichtstreitigen Rechtspflege dürfen geprüfte Rechtspraktikanten während der Dauer ihrer 
gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Praxis nur mit Bewilligung ihres Amtsvorstandes 
auftreten. Diese Bewilligung ist nur ausnahmsweise unter Beschränkung auf den einzelnen 
Fall und, wenn der Rechtspraktikant an einem anderen, als bei demjenigen Gerichte, bei 
welchem er in Praxis steht, als Bevollmächtigter oder Beistand auftreten soll, schriftlich zu 
ertheilen.
	        
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