Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Die Uebernahme von Wahlvertheidigungen in Strafsachen hat der Rechtspraktikant 
dem Vorstande derjenigen Behörde, bei welcher ‚er praktizirt, behufs entsprechender Wahrung 
der dienstlichen Interessen in jedem einzelnen Falle sofort anzuzeigen. 
g. 8. 
Wenn sich ein bei einem Gerichte oder bei einer Staatsanwaltschaft in Praxis stehen- 
der geprüfter Rechtspraktikant eine Uebertretung der in F. 7 gegenwärtiger Verordnung 
enthaltenen Vorschriften, oder in irgend einer anderen Beziehung ein ordnungswidriges Be- 
nehmen zu Schulden kommen läßt, so hat ihn der Amtsvorstand zurechtzuweisen und, wenn 
die Zurechtweisung fruchtlos bleibt, oder ein Verschulden schwerer Art vorliegt, dem Staats- 
ministerium der Justiz zur weiteren Verfügung Anzeige zu erstatten. 
Gleiche Pflicht obliegt den Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte 
bezüglich der in ihren Gerichtsbezirken bei Rechtsanwälten oder Notaren in Praxis stehen- 
den geprüften Rechtspraktikanten, falls denselben ein pflicht= oder ehrwidriges Benehmen zur 
Last fällt. 
Erhalten Staatsanwälte Kenntniß von Thatsachen, welche geeignet sind, Disciplinar- 
einschreitung gegen einen geprüften Rechtspraktikanten zu veranlassen, so haben sie diese 
Thatsachen und die etwaigen Beweismittel dem Amtsvorstande des Rechtspraktikanten und, 
wenn letzterer bei einem Rechtsanwalte oder Notar in Praxis steht, dem Präsidenten des 
Landgerichts, in dessen Bezirk der betreffende praktizirt, mitzutheilen. 
G. 9. 
Bei Erstattung von Anträgen auf Anstellung im richterlichen Dienste soll auf Ge- 
richtsschreiber aus der Kategorie der geprüften Rechtspraktikanten mit der Staatsprüfungs- 
note I oder II, welche zur Förderung der Geschäftsaufgabe der Gerichtsschreiberei wesentlich 
beigetragen und sich eine gründliche Ausbildung für den Richterdienst angeeignet haben, 
vorzugsweise Bedacht genommen werden. 
G 10. 
Unserem Staatsministerium der Justiz bleibt überlassen, zum Vollzuge gegenwär- 
tiger Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen.
	        
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