Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

8. 11. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und 
Verordnungsblatt in Wirksamkeit. 
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere Unsere Verordnung vom 19. De- 
zember 1871, die Ausbildung und Verwendung der geprüften Rechtspraktikanten im Justiz- 
dienste betr., Reggs.-Bl. Seite 2089, sind ausgehoben. 
Gegeben zu München, den 27. April 1880. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Röckelein. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Grafen von Drechsel in München die Be- 
Annahme einer fremden Deoration, willigung zur Annahme und zum Tragen des 
Seine Majestät der König haben ihm von Seiner Heiligkeit dem Paypste ver- 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unterm liehenen Commandeurkrenzes des pädpstlichen 
19. April l. Is. dem k. Kämmerer Carl Gregorins-Ordens zu ertheilen. 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.